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§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Japanische Kulturgesellschaft Aachen e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Aachen.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung zwischen Deutschen und Japanern, insbesondere die Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen Japan und Deutschland.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und nicht eingetragene Vereine sein, die ein Interesse an der Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen Japan und Deutschland haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand nach schriftlicher Anhörung des Auszuschließenden abschließend beschlossen

§ 3 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, verpflichtet.
  2. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird einmal im Jahr in der zweiten Jahreshälfte vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin.
  2. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstands ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
  3. Anträge zur Aufnahme von Tagungsordnungspunkten müssen unter Darstellung des Zwecks und der Gründe sowie, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, mit einem Beschlussantrag spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  5. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei der Wahl/Abberufung des Vorstands haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Der Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder haben eine gemeinsame Amtszeit. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
  4. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zeichnen. Unter diesen muss sich jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister befinden.
  5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 7 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Dachverband der Deutsch-Japanischen Gesellschaft e.V. mit Sitz in Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Ort und Tag der Errichtung dieser Satzung: Aachen, den 28. September 2004
Es folgen Unterschriften der an der Errichtung der Satzung beteiligten Mitglieder des Vereins.


150 Jahre Freundschaft
Satzung der Deutsch-Japanischen Kulturgesellschaft Aachen e.V.