§
1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Deutsch-Japanische Kulturgesellschaft
Aachen e.V."
- Er hat seinen Sitz in Aachen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung
zwischen Deutschen und Japanern, insbesondere die Pflege der kulturellen
Beziehungen zwischen Japan und Deutschland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts und nicht eingetragene Vereine
sein, die ein Interesse an der Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen
Japan und Deutschland haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
- durch Ausschluss
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand nach schriftlicher
Anhörung des Auszuschließenden abschließend beschlossen
§ 3 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags,
der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, verpflichtet.
- Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Erlöschen
der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie
wird einmal im Jahr in der zweiten Jahreshälfte vom Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich
spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin.
- Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
des Vorstands ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
einzuladen.
- Anträge zur Aufnahme von Tagungsordnungspunkten müssen unter
Darstellung des Zwecks und der Gründe sowie, wenn Beschlüsse gefasst
werden sollen, mit einem Beschlussantrag spätestens sieben Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
- Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
- Jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts
der Rechnungsprüfer und Erteilung
der Entlastung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
der Versammlung zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist. Bei der Wahl/Abberufung des Vorstands haben die Mitglieder
des Vorstands kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung findet nicht
statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den
Ausschlag.
Der Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung
des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder
haben eine gemeinsame Amtszeit. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die Stimme
des Sitzungsvorsitzenden.
- Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich
zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zeichnen. Unter diesen muss
sich jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister
befinden.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die
nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
§ 7 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen dem Dachverband der Deutsch-Japanischen Gesellschaft
e.V. mit Sitz in Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Ort und Tag der Errichtung dieser Satzung: Aachen, den 28. September 2004
Es folgen Unterschriften der an der Errichtung der Satzung beteiligten Mitglieder
des Vereins.