§ 
  1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins  
  
    -  Der Verein führt den Namen "Deutsch-Japanische Kulturgesellschaft 
    Aachen e.V."
- Er hat seinen Sitz in Aachen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung 
      zwischen Deutschen und Japanern, insbesondere die Pflege der kulturellen 
      Beziehungen zwischen Japan und Deutschland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
      Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der 
      Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in 
      erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 
      werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige 
      Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln 
      des Vereins.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
  
    - Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen 
      des privaten und öffentlichen Rechts und nicht eingetragene Vereine 
      sein, die ein Interesse an der Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen 
      Japan und Deutschland haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet 
      der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 
- Die Mitgliedschaft erlischt: 
      - durch Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
- durch Ausschluss
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand nach schriftlicher 
      Anhörung des Auszuschließenden abschließend beschlossen
§ 3 Mitgliedsbeiträge
  
    - Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags, 
      der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, verpflichtet.
- Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Erlöschen 
      der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
§ 4 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  § 5 Mitgliederversammlung
  
    - Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie 
      wird einmal im Jahr in der zweiten Jahreshälfte vom Vorstand unter 
      Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich 
      spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin.
 
- Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen 
      des Vorstands ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 
      einzuladen.
 
- Anträge zur Aufnahme von Tagungsordnungspunkten müssen unter 
      Darstellung des Zwecks und der Gründe sowie, wenn Beschlüsse gefasst 
      werden sollen, mit einem Beschlussantrag spätestens sieben Tage vor 
      der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 
      - Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
- Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
- Jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts 
        der Rechnungsprüfer und Erteilung
 der Entlastung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse 
      ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer 
      der Versammlung zu unterzeichnen ist.
 
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 
      einberufen worden ist. Bei der Wahl/Abberufung des Vorstands haben die Mitglieder 
      des Vorstands kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt 
      mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung findet nicht 
      statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den 
      Ausschlag. 
 Der Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung 
      des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
 
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen 
      Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied 
      geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung 
      den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter 
      kann Gäste zulassen.
 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss 
      schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung 
      anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 6 Vorstand
  
    -  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem 
      Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder 
      haben eine gemeinsame Amtszeit. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
      Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
 
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit 
      in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt 
      die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die Stimme 
      des Sitzungsvorsitzenden.
 
- Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
      vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich 
      zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zeichnen. Unter diesen muss 
      sich jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister 
      befinden.
 
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die 
      nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung 
      zugewiesen sind. 
§ 7 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks 
    fällt das Vermögen dem Dachverband der Deutsch-Japanischen Gesellschaft 
    e.V. mit Sitz in Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für 
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  § 8 Inkrafttreten der Satzung
  Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
    Ort und Tag der Errichtung dieser Satzung: Aachen, den 28. September 2004
    Es folgen Unterschriften der an der Errichtung der Satzung beteiligten Mitglieder 
    des Vereins.